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Artikel 188 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verjährung: Veranlagungsverjährung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Artikel 188 Steuergesetz, StG · Verjährung: Veranlagungsverjährung

1. Das Recht, die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuer und die Minimalsteuer auf Grundstücken zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 215 und 252.

2. Das Recht, die übrigen Steuern wie insbesondere Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen, Kapitalleistungen aus Vorsorge, übrige einmalige Zahlungen usw. zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses. Vorbehalten bleiben die Artikel 215 und 252.

3. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens

b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist

c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben

d) während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung wesentlich sein kann

4. Die Verjährung beginnt neu mit

a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird

b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person

c) der Einreichung eines Erlassgesuchs

d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens

5. Das Recht, die periodischen Steuern zu veranlagen, verjährt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode und bei den übrigen Steuern 15 Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses.

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