3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 187 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Fristen
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Artikel 187 Steuergesetz, StG · Fristen
1. Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2. Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.