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Artikel 185 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Vertragliche Vertretung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Artikel 185 Steuergesetz, StG · Vertragliche Vertretung

1. Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Die Vertretung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

2. Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keine gemeinsame Vertretung oder Zustelladresse bezeichnet, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.

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