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Artikel 184 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Artikel 184 Steuergesetz, StG · Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

1. Die Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Vorbehalten bleibt Artikel 202 Absatz 3. Veranlagungen, Rechnungen, Mahnungen und Bussen tragen keine Unterschriften.

2. Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung oder eine Zustelladresse bezeichnet zu haben, so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Uri eröffnet werden.

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