3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 183 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Beweisabnahme
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Artikel 183 Steuergesetz, StG · Beweisabnahme
1. Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.