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Artikel 183 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Beweisabnahme

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Artikel 183 Steuergesetz, StG · Beweisabnahme

1. Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

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