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Artikel 182 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Akteneinsicht

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Artikel 182 Steuergesetz, StG · Akteneinsicht

1. Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

2. Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

3. Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Veranlagungsbehörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

4. Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Veranlagungsbehörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die innert 30 Tagen durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

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