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Artikel 181 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Artikel 181 Steuergesetz, StG · Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

2. Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

3. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

4. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an steuerpflichtige Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.

5. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

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