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Artikel 180a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Elektronische Verfahren

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Artikel 180a Steuergesetz, StG · Elektronische Verfahren

1. Eingaben an eine Steuerbehörde, namentlich die Steuererklärung, können elektronisch eingereicht werden, auch wenn die Schriftform vorgeschrieben ist.

2. Mit schriftlicher Zustimmung der steuerpflichtigen Person können die Steuerbehörden Verfügungen elektronisch eröffnen.

3. Die Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) über die elektronische Übermittlung sind sinngemäss anwendbar.

4. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.

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