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Artikel 180 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Datenbearbeitung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Artikel 180 Steuergesetz, StG · Datenbearbeitung

1. Das zuständige Amt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann auch besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.

2. ...

3. Das zuständige Amt und die Behörden nach Artikel 178 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 179 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.

4. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

5. Es sind alle Daten von steuerpflichtigen Personen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuern dienen können, namentlich

a) die Personalien

b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit

c) Rechtsgeschäfte

d) Leistungen eines Gemeinwesens

6. Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.

7. Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.

8. Können sich die Verwaltungsbehörden über die Datenbekanntgabe nicht einigen, so entscheidet der Regierungsrat.

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