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Artikel 178 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Amtspflichten: Amtshilfe unter Steuerbehörden

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Artikel 178 Steuergesetz, StG · Amtspflichten: Amtshilfe unter Steuerbehörden

1. Die Steuerbehörden erteilen anderen schweizerischen Steuerbehörden kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 177.

2. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des anderen Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.

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