Artikel 177 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Amtspflichten: Geheimhaltungspflicht
Artikel 177 Steuergesetz, StG · Amtspflichten: Geheimhaltungspflicht
1. Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung dieses Amts bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2. Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bunds gegeben ist.
3. Folgenden Behörden dürfen Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden
a) den inländischen Strafuntersuchungsbehörden und den von diesen beauftragten Polizeiorganen bei Strafuntersuchungen sowie den inländischen Strafgerichten
b) den inländischen Zivilgerichten zur Beurteilung finanzieller Ansprüche bei ehe- und familienrechtlichen Verfahren
c) den inländischen Gerichten zur Abklärung betreffend Nachzahlung gestundeter oder Rückerstattung erlassener Prozesskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
d) den Organen der AHV, IV, EO, ALV und EL zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche
e) den Behörden für die Festsetzung und Erhebung der Militärpflichtersatzabgabe
f) den Behörden für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche
g) den Behörden des Grundbuchs für die vollständige Erfassung der Grundstückbeschreibung
h) * der Kantonspolizei zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und schweren Vergehen im Einzelfall, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären
i) * den Behörden des kantonalen Handelsregisteramts, falls innert 3 Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen von der juristischen Person keine Jahresrechnung gemäss Artikel 192 Absatz 2 Buchstabe f eingereicht wird
4. Fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine Auskunft zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Auskunftsbegehren entscheidet die zuständige Direktion. Sie kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen.
5. Die Auskunftserteilung in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben d bis g kann auch in elektronischer Form erfolgen.