Artikel 176 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Amtspflichten: Ausstand
Artikel 176 Steuergesetz, StG · Amtspflichten: Ausstand
1. Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie oder er
a) an der Sache ein persönliches Interesse hat
b) mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe verbunden ist oder in einem eheähnlichen Verhältnis lebt
c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war
d) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte
2. Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren beteiligten Personen angerufen werden.
3. Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle. Bei Mitgliedern von Kollegialbehörden entscheidet die Kollegialbehörde.