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Artikel 174 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Vollzug: Verwaltung der Einwohnergemeinden

Verfahrensrecht - Steuerbehörden
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Artikel 174 Steuergesetz, StG · Vollzug: Verwaltung der Einwohnergemeinden

1. Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinden ist verpflichtet, ein Verzeichnis der steuerpflichtigen natürlichen Personen zu erstellen und fortlaufend zu ergänzen. Sie erlässt Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils der natürlichen Personen.

2. Der Einwohnergemeinderat bestimmt die zuständige Stelle. Die Einwohnergemeinde kann mit Zustimmung der zuständigen Direktion ihre Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinden lösen.

3. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung und die Kostenbeteiligung der Gemeinden in einem Reglement. Er berücksichtigt dabei die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

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