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Artikel 173 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Vollzug: Zuständiges Amt

Verfahrensrecht - Steuerbehörden
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Artikel 173 Steuergesetz, StG · Vollzug: Zuständiges Amt

1. Das zuständige Amt ist die Vollzugs- und Veranlagungsbehörde, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Es sorgt für die richtige und einheitliche Veranlagung der in diesem Gesetz geregelten Steuern und trifft die hierfür erforderlichen Weisungen.

2. Das zuständige Amt führt ein Verzeichnis der steuerpflichtigen juristischen Personen, ergänzt dieses fortlaufend und erlässt Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils dieser Personen.

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