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Artikel 172 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Rechtspflege: Kantonale Steuerkommission

Verfahrensrecht - Steuerbehörden
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Artikel 172 Steuergesetz, StG · Rechtspflege: Kantonale Steuerkommission

1. Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen die Verfügungen des zuständigen Amtes und der Einwohnergemeinden.

2. Sie setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern zusammen.

3. Die kantonale Steuerkommission wird vom Regierungsrat gewählt. Bei der Zusammensetzung sind die verschiedenen Regionen und wirtschaftlichen Gruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

4. Die kantonale Steuerkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

5. Das zuständige Amt führt das Sekretariat der Steuerkommission. Es bereitet insbesondere die Einspracheentscheide vor und stellt der kantonalen Steuerkommission Antrag.

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