3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 170 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Aufsicht: Zuständige Direktion
Verfahrensrecht - Steuerbehörden
Artikel 170 Steuergesetz, StG · Aufsicht: Zuständige Direktion
1. Die zuständige Direktion ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen und regelt insbesondere den elektronischen Datenaustausch zwischen den Steuerbezugsbehörden und dem zuständigen Amt.