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Artikel 17 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbefreiung

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
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Artikel 17 Steuergesetz, StG · Steuerbefreiung

1. Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, SR 192.12) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

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