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Artikel 167 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steueraufteilung

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Artikel 167 Steuergesetz, StG · Steueraufteilung

1. Die bezahlten Erbschafts- und Schenkungssteuern einschliesslich Zinsen und Bussen werden wie folgt aufgeteilt

a) 50 Prozent fallen dem Kanton zu

b) 50 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu

1. in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat oder bei ihrem Ableben hatte oder

2. in der bei ausserkantonalem Wohnsitz oder Aufenthalt der zuwendenden Person das Grundstück liegt, das übergeht oder an welchem Rechte übergehen

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