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Artikel 166 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuernachfolge und Haftung

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Artikel 166 Steuergesetz, StG · Steuernachfolge und Haftung

1. In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ein.

2. Für die Erbschaftssteuer haftet jede Empfängerin und jeder Empfänger solidarisch im Umfang ihrer bzw. seiner Bereicherung.

3. Für die Schenkungssteuer haftet die Schenkerin oder der Schenker solidarisch mit der beschenkten Person.

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