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Artikel 165 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Mitwirkungspflichten

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Artikel 165 Steuergesetz, StG · Mitwirkungspflichten

1. Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten oder eine steuerbare Zuwendung gemacht haben, müssen diese der Veranlagungsbehörde spätestens mit der ordentlichen Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuer unter Angabe des Wertes und der verwandtschaftlichen Beziehung anzeigen.

2. Die Erben oder deren Vertretung haben der Inventarbehörde nach Artikel 223 innert 14 Tagen seit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers alle notwendigen Unterlagen zur Feststellung der Steuerpflicht wie Erbbescheinigung, Ehe- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen usw. einzureichen.

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