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Artikel 161 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerberechnung: Steuersatz

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerbemessung
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Artikel 161 Steuergesetz, StG · Steuerberechnung: Steuersatz

1. Steuerbar ist der 15'000 Franken übersteigende Vermögensübergang.

2. Der steuerbare Vermögensübergang wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

3. Die Steuer beträgt

a) 8 Prozent für Geschwister und Stiefgeschwister

b) 12 Prozent für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern

c) 24 Prozent für übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte

d) Steuerbeträge unter 100 Franken werden nicht erhoben

4. Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur ersten Erblasserin oder zum ersten Erblasser.

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