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Artikel 160 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Schulden und Kosten

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerbemessung
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Artikel 160 Steuergesetz, StG · Schulden und Kosten

1. Vor Festlegung der Anteile der Erbschaften und Vermächtnisse werden von der Erbschaft abgezogen

a) die darauf lastenden Schulden der Erblasserin oder des Erblassers

b) die Erbgangsschulden und die üblichen Kosten der Erbteilung

c) die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvollstreckung

2. Vom Anteil der Erben, Vermächtnisnehmerinnen oder Vermächtnisnehmer werden die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen abgezogen.

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