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Artikel 16 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Kirchensteuern

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
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Artikel 16 Steuergesetz, StG · Kirchensteuern

1. Die steuerpflichtigen Personen entrichten die Kirchensteuern an die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden ihrer Konfession.

2. Für steuerpflichtige Personen, die aus der Kirche austreten, endet die Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über den Austritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt haben. Für steuerpflichtige Personen, die der Kirche beitreten, beginnt die Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über den Eintritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt haben.

3. Bei gemischten Ehen sind die Kirchensteuern anteilsmässig nach der Anzahl der einer Landeskirche oder deren Kirchgemeinde zugehörigen Familienmitglieder zu entrichten.

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