Artikel 158 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbefreiung
Artikel 158 Steuergesetz, StG · Steuerbefreiung
1. Steuerfrei sind Zuwendungen
a) an die Ehegattin oder den Ehegatten
b) an Verwandte in auf- und absteigender Linie, eingeschlossen Adoptiv- und Stiefkinder
c) * an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestags zusammen mit minderjährigen Kindern oder seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz mit der Erblasserin, dem Erblasser, der Schenkerin oder dem Schenker in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben
d) an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, soweit sie von der Steuerpflicht befreit sind
2. Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke sind gemäss Absatz 1 Buchstabe d steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird.