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Artikel 156 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerpflicht: Steuersubjekt

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerpflicht
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Artikel 156 Steuergesetz, StG · Steuerpflicht: Steuersubjekt

1. Steuerpflichtig ist die Person, welche das übergehende Vermögen empfängt (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Berechtigung, Begünstigung).

2. Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist die Nutzniesserin, der Nutzniesser, die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.

3. Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacherben steuerpflichtig.

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