3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 155 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerpflicht: Steuerliche Zugehörigkeit
Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerpflicht
Artikel 155 Steuergesetz, StG · Steuerpflicht: Steuerliche Zugehörigkeit
1. Die Steuerpflicht besteht, wenn
a) die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist
b) die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendungen Wohnsitz im Kanton hat
c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen
2. Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Doppelbesteuerungsabkommen dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.
3. Im interkantonalen Verhältnis bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über das Doppelbesteuerungsverbot vorbehalten.