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Artikel 154 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Inhalt des Vermögensübergangs

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerpflicht
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Artikel 154 Steuergesetz, StG · Inhalt des Vermögensübergangs

1. Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.

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