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Artikel 153 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gegenstand der Steuer: Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerpflicht
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Artikel 153 Steuergesetz, StG · Gegenstand der Steuer: Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis

1. Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer oder deren bzw. dessen Erben, die ihren Grund im Dienstverhältnis haben, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden.

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