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Artikel 152 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gegenstand der Steuer: Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerpflicht
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Artikel 152 Steuergesetz, StG · Gegenstand der Steuer: Schenkungssteuer

1. Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen einer anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

2. Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und Zuwendungen zum Zweck der Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten oder Zuwendungen an eine bestehende Stiftung.

3. Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

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