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Artikel 151 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gegenstand der Steuer: Erbschaftssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerpflicht
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Artikel 151 Steuergesetz, StG · Gegenstand der Steuer: Erbschaftssteuer

1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.

2. Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung und Nacherbeneinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall.

3. Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

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