3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 150 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Revisionsgründe bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlustverrechnung
Grundstückgewinnsteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Grundstückgewinnsteuer
Artikel 150 Steuergesetz, StG · Revisionsgründe bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlustverrechnung
1. Das zuständige Amt nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor
a) bei nachträglicher Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 130, wenn der Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstücks eingereicht wird
b) bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von Artikel 139, wenn der Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens innert Jahresfrist nach der letzten Teilveräusserung eingereicht wird