Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 150 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Revisionsgründe bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlustverrechnung

Grundstückgewinnsteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Grundstückgewinnsteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (296 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 150 Steuergesetz, StG · Revisionsgründe bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlustverrechnung

1. Das zuständige Amt nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor

a) bei nachträglicher Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 130, wenn der Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstücks eingereicht wird

b) bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von Artikel 139, wenn der Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens innert Jahresfrist nach der letzten Teilveräusserung eingereicht wird

← Artikel 149 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhoheit Artikel 151 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →