3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 15 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerausscheidung und Steuerberechnung im interkommunalen Verhältnis
Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
Artikel 15 Steuergesetz, StG · Steuerausscheidung und Steuerberechnung im interkommunalen Verhältnis
1. Die Bestimmungen über die steuerliche Zugehörigkeit nach den Artikeln 4 bis 7 gelten sinngemäss auch im Verhältnis unter den Einwohnergemeinden und in jenem unter den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
2. Bei Änderungen der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt Artikel 8 sinngemäss.
3. Der Wohngemeinde steht ein Vorausanteil von 50 Prozent des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu.
4. Einkünfte und Vermögenswerte aus Alpbetrieb sind in der Gemeinde zu versteuern, in welcher die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.