3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 149 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerausscheidung
Grundstückgewinnsteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Grundstückgewinnsteuer
Artikel 149 Steuergesetz, StG · Steuerausscheidung
1. Liegt das im Zusammenhang mit einer Landumlegung oder einer Ersatzbeschaffung veräusserte Grundstück in einer anderen Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.