Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 149 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerausscheidung

Grundstückgewinnsteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Grundstückgewinnsteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (296 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 149 Steuergesetz, StG · Steuerausscheidung

1. Liegt das im Zusammenhang mit einer Landumlegung oder einer Ersatzbeschaffung veräusserte Grundstück in einer anderen Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.

← Artikel 148 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhoheit Artikel 150 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →