Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 148 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steueraufteilung

Grundstückgewinnsteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Grundstückgewinnsteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (296 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 148 Steuergesetz, StG · Steueraufteilung

1. Die bezahlten Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Zinsen und Bussen werden wie folgt aufgeteilt

a) 50 Prozent fallen dem Kanton zu

b) 50 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt

← Artikel 147 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhoheit Artikel 149 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →