3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 148 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steueraufteilung
Grundstückgewinnsteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Grundstückgewinnsteuer
Artikel 148 Steuergesetz, StG · Steueraufteilung
1. Die bezahlten Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Zinsen und Bussen werden wie folgt aufgeteilt
a) 50 Prozent fallen dem Kanton zu
b) 50 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt