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Artikel 147 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Sicherung

Grundstückgewinnsteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Grundstückgewinnsteuer
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Artikel 147 Steuergesetz, StG · Sicherung

1. Zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern sowie allfälliger Verzugszinsen und Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB (SR [210](https://db.clex.ch/link/Bund/210/de)) zu.

2. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der steuerbegründenden Veräusserung ohne Eintrag im Grundbuch. Die im Grundbuch im Zeitpunkt der Veräusserung bereits eingetragenen Pfandrechte gehen im Rang vor.

3. Es erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit der rechtskräftigen Veranlagung, wenn das zuständige Amt[[24]](#paragraphtext_content_fn_41647_2_24_c) innert dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt.

4. Die Urkundsperson hat die Parteien auf die Tragweite des gesetzlichen Pfandrechts aufmerksam zu machen und dies in der Urkunde festzuhalten.

5. Das zuständige Amt[[25]](#paragraphtext_content_fn_41649_2_25_c) ist verpflichtet, auf Verlangen der Erwerberin oder dem Erwerber eines Grundstücks über Steuerausstände aus früheren Handänderungen Auskunft zu geben.

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