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Artikel 146 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Veranlagung bei Ersatzbeschaffung

Grundstückgewinnsteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Grundstückgewinnsteuer
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Artikel 146 Steuergesetz, StG · Veranlagung bei Ersatzbeschaffung

1. Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 130 durch Verfügung fest.

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