3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 146 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Veranlagung bei Ersatzbeschaffung
Grundstückgewinnsteuer - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Grundstückgewinnsteuer
Artikel 146 Steuergesetz, StG · Veranlagung bei Ersatzbeschaffung
1. Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 130 durch Verfügung fest.