Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 143 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Besitzesdauer

Grundstückgewinnsteuer - Steuerberechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (296 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 143 Steuergesetz, StG · Besitzesdauer

1. Massgebend für die Ermittlung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.

2. Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des Grundbucheintrags bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.

3. Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel 129 Buchstaben a bis c ist auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen.

4. Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel 129 Buchstabe d ist auf den Erwerbszeitpunkt der bei dieser Veräusserung tauschweise abgetretenen Grundstücke abzustellen.

5. Beim Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstaben a bis c kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung.

← Artikel 142 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhoheit Artikel 144 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →