Artikel 143 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Besitzesdauer
Artikel 143 Steuergesetz, StG · Besitzesdauer
1. Massgebend für die Ermittlung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.
2. Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des Grundbucheintrags bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.
3. Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel 129 Buchstaben a bis c ist auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen.
4. Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel 129 Buchstabe d ist auf den Erwerbszeitpunkt der bei dieser Veräusserung tauschweise abgetretenen Grundstücke abzustellen.
5. Beim Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstaben a bis c kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung.