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Artikel 141 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Grundsatz

Grundstückgewinnsteuer - Steuerberechnung
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Artikel 141 Steuergesetz, StG · Grundsatz

1. Für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer sind der Steuersatz und die Besitzesdauer massgebend. Artikel 138 und 139 bleiben vorbehalten.

2. Der steuerbare Grundstückgewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

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