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Artikel 140 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verlustverrechnung

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
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Artikel 140 Steuergesetz, StG · Verlustverrechnung

1. Verluste aus Teilveräusserungen nach Artikel 139 können nach vollständiger Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilsmässig zugerechnet werden, soweit sie nicht bereits verrechnet wurden. Eine allfällige Steuerrückerstattung wird nicht verzinst.

2. Die weitergehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkantonalem Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal. Das zuständige Amt nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Revision der rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung nach den Artikeln 210 ff. vor.

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