3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 139 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Teilveräusserung
Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
Artikel 139 Steuergesetz, StG · Teilveräusserung
1. Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilsmässig anzurechnen. Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; nicht ausscheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anzurechnen.
2. Gewinne aus Teilveräusserungen innerhalb eines Kalenderjahres sind für die Steuerberechnung nach Artikel 142 zusammenzurechnen.