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Artikel 139 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Teilveräusserung

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
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Artikel 139 Steuergesetz, StG · Teilveräusserung

1. Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilsmässig anzurechnen. Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; nicht ausscheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anzurechnen.

2. Gewinne aus Teilveräusserungen innerhalb eines Kalenderjahres sind für die Steuerberechnung nach Artikel 142 zusammenzurechnen.

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