3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 138 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gesamtveräusserung
Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
Artikel 138 Steuergesetz, StG · Gesamtveräusserung
1. Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn und die Eigentumsdauer je gesondert zu ermitteln.