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Artikel 138 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gesamtveräusserung

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
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Artikel 138 Steuergesetz, StG · Gesamtveräusserung

1. Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn und die Eigentumsdauer je gesondert zu ermitteln.

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