3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 137 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerobjekt: Anlagekosten: Anlagekosten bei Ersatzbeschaffung
Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
Artikel 137 Steuergesetz, StG · Steuerobjekt: Anlagekosten: Anlagekosten bei Ersatzbeschaffung
1. Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb der nach Artikel 146 verfügte Gewinn infolge Ersatzbeschaffung nicht besteuert wurde, ist dieser Gewinn von den Anlagekosten abzuziehen.