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Artikel 137 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerobjekt: Anlagekosten: Anlagekosten bei Ersatzbeschaffung

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
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Artikel 137 Steuergesetz, StG · Steuerobjekt: Anlagekosten: Anlagekosten bei Ersatzbeschaffung

1. Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb der nach Artikel 146 verfügte Gewinn infolge Ersatzbeschaffung nicht besteuert wurde, ist dieser Gewinn von den Anlagekosten abzuziehen.

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