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Artikel 136 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerobjekt: Anlagekosten: Aufwendungen

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
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Artikel 136 Steuergesetz, StG · Steuerobjekt: Anlagekosten: Aufwendungen

1. Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besitzesdauer angefallen sind

a) die Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen

b) * die Mehrwertabgaben und die Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen, Wasserbau sowie für Werk- und Erschliessungsleitungen

c) die Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstücks verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen an Dritte

d) die Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz versteuert worden sind oder werden

2. Bei der Einkommenssteuer bereits abgezogene Aufwendungen werden nicht angerechnet.

3. Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

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