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Artikel 135 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerobjekt: Anlagekosten: Erwerbspreis

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
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Artikel 135 Steuergesetz, StG · Steuerobjekt: Anlagekosten: Erwerbspreis

1. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der Erwerberin oder des Erwerbers.

2. Liegt der Erwerb um mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird.

3. Hat die veräussernde Person das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder als Pfandbürgin zu Verlust gekommen, so kann sie als Erwerbspreis anstelle des Zuschlagspreises die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes auf den für die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt in Anrechnung bringen.

4. Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes auf den für die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt.

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