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Artikel 134 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerobjekt: Veräusserungserlös

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
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Artikel 134 Steuergesetz, StG · Steuerobjekt: Veräusserungserlös

1. Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der Erwerberin oder des Erwerbers.

2. Wird kein Verkaufspreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes im Zeitpunkt der Veräusserung als Verkaufspreis.

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