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Artikel 133 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerobjekt: Grundstückgewinn

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
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Artikel 133 Steuergesetz, StG · Steuerobjekt: Grundstückgewinn

1. Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

2. Massgebend für die Ermittlung des Grundstückgewinns ist die letzte steuerbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub.

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