Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 132 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbefreiung

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (296 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 132 Steuergesetz, StG · Steuerbefreiung

1. Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind

a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts

b) der Kanton, die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Korporationen Uri und Ursern, die Korporationsbürgergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Ebenfalls von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind deren Anstalten und Zweckverbände für jene Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben

c) die nach Artikel 2 Gaststaatgesetz (SR 192.12) begünstigten natürlichen Personen und institutionellen Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht

← Artikel 131 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhoheit Artikel 133 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →