3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 132 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbefreiung
Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
Artikel 132 Steuergesetz, StG · Steuerbefreiung
1. Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts
b) der Kanton, die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Korporationen Uri und Ursern, die Korporationsbürgergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Ebenfalls von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind deren Anstalten und Zweckverbände für jene Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben
c) die nach Artikel 2 Gaststaatgesetz (SR 192.12) begünstigten natürlichen Personen und institutionellen Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht