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Artikel 131 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuersubjekt

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
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Artikel 131 Steuergesetz, StG · Steuersubjekt

1. Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.

2. Mehrere steuerpflichtige Personen haben die Steuer entsprechend ihrer Anteile zu entrichten. Sind sie Gesamteigentümer, haften sie solidarisch.

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