3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 131 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuersubjekt
Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
Artikel 131 Steuergesetz, StG · Steuersubjekt
1. Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.
2. Mehrere steuerpflichtige Personen haben die Steuer entsprechend ihrer Anteile zu entrichten. Sind sie Gesamteigentümer, haften sie solidarisch.