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Artikel 130 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Veräusserungen: Ersatzbeschaffung

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
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Artikel 130 Steuergesetz, StG · Veräusserungen: Ersatzbeschaffung

1. Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei

a) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird

b) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 4, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird

c) bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Diese Bestimmung ist für Ferien- und Zweitliegenschaften nicht anwendbar

2. Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub gemäss Absatz 1 sinngemäss gewährt.

3. Bei einer steuerbegründenden Veräusserung eines im Sinne von Absatz 1 ausserhalb des Kantons erworbenen Ersatzgrundstücks kann die ursprüngliche Veranlagung aufgehoben und die aufgeschobene Besteuerung nachgeholt oder der nicht besteuerte Gewinn nachbesteuert werden, wenn der andere Kanton im umgekehrten Fall die Nachbesteuerung beansprucht oder wenn kein anderer Kanton diesen Gewinn besteuern kann.

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