Artikel 13 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Haftung und Mithaftung für die Steuern
Artikel 13 Steuergesetz, StG · Haftung und Mithaftung für die Steuern
1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt.
2. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3. Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch
a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer
b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen oder Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber
c) die Partei eines Kaufvertrags eines im Kanton gelegenen Grundstücks bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin, dem Händler, der Vermittlerin oder dem Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn sie oder er in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat
d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat
4. Mit der Steuernachfolgerin oder dem Steuernachfolger haften für die Steuern der Erblasserin oder des Erblassers solidarisch die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuern entfällt. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.